Mitgliederversammlung KGV "Vereinte Kraft" e.V.
vom 11.11.23

Es wurde beschlossen:

• Der Vorstand wurde für die Zeit vom 01.01.2022 – 31.12.2022 entlastet.
• Versand von Rechnungen per E-Mail. Zustimmung der Pächter erforderlich. Ohne Zustimmung werden Rechnungen weiterhin per Post zugestellt.
• Kauf und Einbau weiterer Tore. Diese können je nach Bedarf abgeschlossen werden.
• Sanierung Hauptweg in Etappen.

Wichtig:

  • Eine kleingärtnerische Nutzung (1/3-Regelung) ist zwingend durchzuführen und wird 2024 vom Vorstand kontrolliert.
  • Pflege Wegeanschlüsse, Auszug aus der aktuellen Rahmenkleingarten-ordnung, Punkt 5.1, Pflege der Wege:
    „Jeder Pächter hat die an seine Parzelle grenzenden Wege bis zur Weg Mitte bzw. gemäß abweichenden Festlegungen des Vereins zu pflegen.“
    Bei keiner Pflege des Weganschlusses drohen Abmahnungen.
  • Die Parkplatzauslastung muss verbessert werden, parken im Anwohnerbereich ist zu vermeiden.
  • Plombenbruch wird mit einer Vereinsstrafe von 300 € bestraft.
    (Beschluss Mitgliederversammlung 23.11.2019)
  • Jede bauliche Veränderung, welche fest mit dem Boden verbunden, ist muss beantragt werden.
  • An der Regelung, dass nur Trampoline bis 1,5 m Durchmesser geduldet werden, wird festgehalten.
  • Bei Hunde-Aufenthalt im Garten sind Zäune zwingend erforderlich. Dabei ist eine Durchgangsmöglichkeit zu den Nachbargärten vorzusehen oder nachträglich einzubauen. Bei Havarien (Wasser/Strom) müssen Gärten für Helfer begehbar sein.
  • Kennzeichnung aller Gärten mit Gartennummern: Diese muss vom Tor aus sichtbar sein. Bei nicht gekennzeichneten Gärten wird eine Gebühr in Höhe von 30,-€ lt. Beschluss der MGV 2017 ab der Jahresrechnung 2024 erhoben.
  • Werte der Stromablesungen können nur noch über die Homepage oder per E-Mail gesendet werden. Nicht berücksichtigt werden zukünftig WhatsApp- und SMS- Meldungen und gelten somit als nicht gemeldet.
  • Nicht gemeldete Zählerstände oder bei Nichtanwesenheit zum Ablesetermin wird eine Verbrauchspauschale in Höhe von 100, -€ für die Jahresrechnung angesetzt. Nachträgliche Änderungen der Jahresrechnung für verspätete Ablesezahlen erfolgen nicht mehr.

Mitgliederversammlung KGV "Vereinte Kraft" e.V.
vom 24.09.22

Neuer Beschluss:

Die Satzung Kleingartenverein „Vereinte Kraft“ e. V. Chemnitz wird wie folgt ergänzt.

§8

Die Mitgliederversammlung

Ergänzung als

Punkt 7: Einspruch zu den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ist schriftlich bis zu 1 Monat nach öffentlicher Bekanntgabe zu erheben.

 

       

Mitgliederversammlung KGV "Vereinte Kraft" e.V.
vom 20.11.21

Neue Beschlüsse:

  • Der Parkplatzbau ist beschlossen.
  • Der Mitgliedsbeitrag für das 1. Mitglied beträgt 80 € pro Jahr ist beschlossen.
    Von dem 80 € Mitgliederbeitrag werden 10 € pro Pächter als Rücklagenbildung auf einem 3. Sparbuch gespart.            
  • Anschaffung von 3 Gartentoren mit Selbstschließautomatik ist beschlossen.
  • Die Abrechnung der Heckenstunden erfolgt getrennt von den Arbeitsstunden ist beschlossen.
  • Vergütung Fahrtenkilometer mit dem eigenen PKW für den Verein mit 0,30 €/km ist beschlossen.

Änderungen und Ergänzungen zur Gartenordnung:

Gartenordnung Punkt 2.1.         Ruhezeiten:

  • Vom Wasser Anstellen bis zum Wasser Abstellen.

Gartenordnung Punkt 7.         Baulichkeiten:

  • Alle Baulichkeiten (Neubauten, Anbauten und Umbauten) im Gelände des Vereins sind genehmigungspflichtig und kostenpflichtig.
  • Die Baugenehmigung ist vom Antragsteller mit dem beim Vorstand erhältlichen Antragsformular in zweifacher Ausfertigung beim Vorstand einzureichen.
  • Genehmigungsverfahren unterliegen dem Vorstand des Vereins, dem Stadtverband und werden ausführlich in der Bauordnung des Stadtverbandes geregelt

Gartenordnung Punkt 8.   Wege und Wegerechte:

  • Das Parken von Fahrzeugen am Gartenheim ist nur den Mietern des Gartenheims sowie dem Vorstand während Beratungen und zu Arbeitseinsätzen und zu Sprechstunden gestattet.

Gartenordnung Punkt 9.1.         Gartengrenze/Außengrenze:

  • Die Außengrenzen begrenzenden Zäune der Gartenanlage sind Eigentum des Vereins.

Gartenordnung Punkt 9.2.         Gestaltung der Außenzäune/Weganschluss:

  • Ausnahme sind Zäune welche aus Stabgitterzaun errichtet sind. Hecken dürfen nur im Garten mit entsprechenden Pflanzabstand zum Zaun gepflanzt werden.
  • Der Weganschluss (Bereich vor den Hecken außerhalb der Kleingartenparzelle) ist vom jeweiligen Pächter unkrautfrei und frei von Unrat zu halten. Dieses gehört zur Gartenpflege.

Gartenordnung Punkt 9.3.         Heckenhöhe

  • Die Hecken sind ganzjährig auf das zulässige Maß zu halten, damit die Durchlassfähigkeit jederzeit gewährleistet ist.
  • Bei Nichteinhaltung können vom Vorstand beauftragte Gartenfreunde die betreffenden Hecken auf Maß schneiden. Die Beräumung erfolgt durch den betreffenden Pächter.
  • In diesem Fall werden keine Stunden für Heckenschnitt angerechnet.
  • Bewegen sich Hunde frei im Garten sind Zäune zu den Gartennachbarn zwingend notwendig. Diese Zwischenzäune müssen fachgerecht gestaltet sein und gepflegt werden. Eine Durchgangmöglichkeit (Tor) muss für die Begehung zum Wasser auf- und abstellen vorhanden sein.

Gartenordnung Punkt 17.             Sonstiges:

  • Altreifen zur Nutzung als Dekoration, Sandkasten oder zu ähnlichen Zwecken ist untersagt.
  • Trampoline werden nur bis zu einem Durchmesser bis zu 1,50 m gestattet.
  • Montage und Betrieb von stationären Solarpaneels an oder auf der Gartenlaube zur Stromerzeugung sind nicht gestattet.
  • Der Betrieb von technischen Geräten einschließlich Propangasgeräten liegt im Verantwortungsbereich des Betreibers.

Ergänzungen und Änderungen der Gartenordnung sind beschlossen.

Wichtige

Informationen

Neue E-Mail-Kontakte:

Liebe Vereinsmitglieder.

Die alte E-Mailadresse kleingartenverein.vk@gmail.com  ist nicht mehr gültig und wird nicht mehr bedient.

Im Rahmen der Neugestaltung der Webseite, wurden auch neue E-Mail Kontakte eingerichtet. Bitte nur noch die neuen E-Mailadressen verwenden. Vielen Dank.

bauhof@vereinte-kraft-kleingartenverein.de

vorstand@vereinte-kraft-kleingartenverein.de

 

Ruhezeiten:

Ruhezeiten sind in der Gartensparte einzuhalten! 
werktags: von 12:30 Uhr bis 15:00 Uhr und von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr
Sonn- und Feiertags: ganztägig

Baulichkeiten:

Alle Baulichkeiten im Gelände des Vereins sind genehmigungspflichtig.Die Baugenehmigung ist vom Antragsteller in einem formlosen Antrag und in zweifacher Ausfertigung mit vermasster Zeichnung beim Vorstand einzureichen (Gartenordnung Punkt 7.). Mit dem Bau darf erst nach Übergabe der Baugenehmigung durch den Vorstand begonnen werden, widrigenfalls droht der Abriss! 

Swimmingpools

Swimmingpools sind im Kleingarten nicht zulässig! Kinderbadebecken hingegen sind lt. Rahmenkleingartenordnung des Landesverbandes möglich. Diese Becken kann der Vorstand während der Gartensaison genehmigen, wenn die max. zulässige Höhe von 0,50 m und das Fassungsvermögen von 3 m³ nicht überschritten wird. Chemische Wasserzusätze sind ebenfalls nicht gestattet.

Zaunmaterial

Zaunmaterial  muss ab sofort beim Vorstand schriftlich beantragt werden, da dies aus ökonomischen Gründen nicht mehr auf Lager gelegt werden kann.

Müll:

Das Müllabladen ist in der gesamten Anlage verboten, auch über den Zaun des Bauhofes. Bei Zuwiderhandlung werden die dafür entstehenden Kosten der Entsorgung auf alle Pächter umgelegt.

Heckenschnitt:

Gemäß Punkt 5.3 der Rahmenkleingartenordnung dürfen Hecken zu Haupt- und Nebenwegen die Gesamthöhe von 1,20 m nicht überschreiten. An den Außengrenzen zu privaten Grundstücken, Straßen, Feldern und Wiesen ist die max. Höhe auf 2,00 m festgeschrieben. Die Hecken sind zweimal jährlich zu schneiden. Die Durchlassfähigkeit muss jederzeit gewährleistet sein. Das Einwachsen der Hecken in Wege ist nicht gestattet.

Gemeinschaftswege und -flächen

Das Befahren der Wege mit Kfz aller Art ist untersagt. Ausnahmen sind die Öffnungszeiten des Haupttores. Das Parken innerhalb der Kleingartenanlage ist verboten!  Bei wiederholten ignorieren des Parkverbotes kann kostenpflichtig abgeschleppt werden. Ausnahmen für das Befahren und Parken sind berechtigte Gartenpächter mit gültiger Ausnahmegenehmigung.

Arbeitsstunden

Sind hälftig im 1. Halbjahr (bis 30.06. d.J.) und im 2. Halbjahr abzuleisten. Entsprechend werden die Arbeitestunden angerechnet. Beispiel: Ein Pächter müsste 10 Arbeitstunden leisten, also jeweils 5 Stunden  je Halbjahr. Jedoch war im 1. Halbjahr keine Teilnahme am Arbeitseinsatz erfolgt. Somit können im 2 Halbjahr max. 5 Stunden geleistet werden, der Rest wird mit der Jahresrechnung in Rechnung gestellt

Strom- und Wasserzähler im Garten – bitte geeicht! Ansonsten wird der Anschluss kostenpflichtig stillgelegt.

Das eigenständige Entfernen von Plomben am Stromanschluss und bei Blindstopfen (Wasseranschluss) ist nach StGB der Tatbestand eines Siegelbruches und kann mit einer Freiheits- oder Geldstrafe belegt werden.

Messung des Energieverbrauches mittels Unterzähler-Warum geeichte Unterzähler?

Im Eichgesetz hat der Gesetzgeber die Frage wie folgt beantwortet:

„Zweck dieses Gesetzes (Eichgesetz § 1) ist es: …den Verbraucher beim  Erwerb messbarer  Güter und Dienstleistungen  zu schützen und im Interesse eines lauteren Handelsverkehrs die Voraussetzungen für richtiges  Messen im geschäftlichen Verkehr zu schaffen. …“

Ein „geschäftlicher Verkehr” liegt immer dann vor, wenn die Anzeige eines Messgerätes (z. B. Zähler) Grundlage für die Bezahlung einer Ware oder Dienstleistung ist (§ 25 Eichgesetz).

Ein „geschäftlicher Verkehr” liegt immer dann vor, wenn die Anzeige eines Messgerätes (z. B. Zähler) Grundlage für die Bezahlung einer Ware oder Dienstleistung ist (§ 25 Eichgesetz). Damit fallen alle Zähler auch privat eingesetzte sogenannte „Unterzähler” unter die generelle Eichpflicht. Verantwortlich für die Einhaltung der Anforderungen an Aufstellung, Gebrauch und Wartung eines Messgerätes ist, wer ein Messgerät verwendet (§ 6 Eichordnung), in der Regel der Besitzer des Zählers.

Zur Gewährleistung der Messrichtigkeit hat der Gesetzgeber gleichzeitig eine zulässige Stand-zeit (Einbaudauer) von 16 Jahren für Wechsel- und Drehstrom-Zähler im Direktanschluss festgelegt (Anhang B der Dritten Verordnung zur Änderung der Eichordnung). Dies gilt auch für Zähler mit DDR-Eichung (Energieversorgungsunternehmen haben bei großen Stückzahlen gleicher Zähler die Möglichkeit, durch gesetzlich genau festgelegte Verfahren und Messungen die Standzeit zu verlängern).Um die Forderungen der Eichpflicht auch durchzusetzen, hat der Gesetzgeber die Verwen- dung ungeeichter Messgeräte als Ordnungswidrigkeit eingestuft (§ 19 Eichgesetz) und Bußgeld bis zu 10.000,00 EUR angedroht.

Die Zähler, die z. B. in Baumärkten angeboten werden, sind überwiegend nicht instandgesetzt und nicht geeicht und dürfen nach dem Eichgesetz nicht im „geschäftlichen Verkehr” eingesetzt werden. Eine nachträgliche Instandsetzung, Justierung und Eichung von Baumarktzählern ist sehr aufwändig, teuer und auf Grund fehlender Ersatzteile oft unmöglich. Beim Kauf eines geeichten Unterzählers von einem autorisierten Elektrofachbetrieb haben Sie die Gewähr, dass dieses Gerät im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften richtig arbeitet. Beim Betrieb von Unterzählern in Gartenanlagen, Garagengemeinschaften u. Ä. kommt es regelmäßig zu Differenzen der Energieverbräuche zwischen dem Hauptzähler und der Summe der Unterzähler.

 Die Ursache liegt neben den netztechnischen Verlusten unter anderem im Eigenenergieverbrauch der Unterzähler, der zähltechnisch vom Unterzähler selbst nicht registriert wird. Auch ohne Abnahme an den Unterverbrauchsstellen wird der Eigenenergiebedarf der Unterzähler vom Hauptzähler, der Übergabestelle des Netzbetreibers an den Kunden, z. B. Gartenverein, registriert. Die typische Leistungsaufnahme eines Wechselstromzählers beträgt 3 Watt. Damit ergibt sich folgender Mehrverbrauch pro Jahr:
3 W x 24 h/Tag x 365 Tage = 26,28 kWh also ca. 26 kWh pro Wechselstrom-Unterzähler im Jahr. Eine weitere Ursache der Anzeigedifferenz zwischen Hauptzähler und Unterzähler liegt in den Abweichungen der Zähler. Da erfahrungsgemäß ältere mechanische Zähler zu negativen Messabweichungen tendieren, ist auf die Einhaltung der Eichgültigkeit auch von Unterzählern besonderer Wert zu legen.

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