Es wurde beschlossen:
• Der Vorstand wurde für die Zeit vom 01.01.2022 – 31.12.2022 entlastet.
• Versand von Rechnungen per E-Mail. Zustimmung der Pächter erforderlich. Ohne Zustimmung werden Rechnungen weiterhin per Post zugestellt.
• Kauf und Einbau weiterer Tore. Diese können je nach Bedarf abgeschlossen werden.
• Sanierung Hauptweg in Etappen.
Wichtig:
Neuer Beschluss:
Die Satzung Kleingartenverein „Vereinte Kraft“ e. V. Chemnitz wird wie folgt ergänzt.
§8
Die Mitgliederversammlung
Ergänzung als
Punkt 7: Einspruch zu den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ist schriftlich bis zu 1 Monat nach öffentlicher Bekanntgabe zu erheben.
Neue Beschlüsse:
Änderungen und Ergänzungen zur Gartenordnung:
Gartenordnung Punkt 2.1. Ruhezeiten:
Gartenordnung Punkt 7. Baulichkeiten:
Gartenordnung Punkt 8. Wege und Wegerechte:
Gartenordnung Punkt 9.1. Gartengrenze/Außengrenze:
Gartenordnung Punkt 9.2. Gestaltung der Außenzäune/Weganschluss:
Gartenordnung Punkt 9.3. Heckenhöhe
Gartenordnung Punkt 17. Sonstiges:
Ergänzungen und Änderungen der Gartenordnung sind beschlossen.
Neue E-Mail-Kontakte:
Liebe Vereinsmitglieder.
Die alte E-Mailadresse kleingartenverein.vk@gmail.com ist nicht mehr gültig und wird nicht mehr bedient.
Im Rahmen der Neugestaltung der Webseite, wurden auch neue E-Mail Kontakte eingerichtet. Bitte nur noch die neuen E-Mailadressen verwenden. Vielen Dank.
bauhof@vereinte-kraft-kleingartenverein.de
vorstand@vereinte-kraft-kleingartenverein.de
Ruhezeiten:
Ruhezeiten sind in der Gartensparte einzuhalten!
werktags: von 12:30 Uhr bis 15:00 Uhr und von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr
Sonn- und Feiertags: ganztägig
Baulichkeiten:
Alle Baulichkeiten im Gelände des Vereins sind genehmigungspflichtig.Die Baugenehmigung ist vom Antragsteller in einem formlosen Antrag und in zweifacher Ausfertigung mit vermasster Zeichnung beim Vorstand einzureichen (Gartenordnung Punkt 7.). Mit dem Bau darf erst nach Übergabe der Baugenehmigung durch den Vorstand begonnen werden, widrigenfalls droht der Abriss!
Swimmingpools
Swimmingpools sind im Kleingarten nicht zulässig! Kinderbadebecken hingegen sind lt. Rahmenkleingartenordnung des Landesverbandes möglich. Diese Becken kann der Vorstand während der Gartensaison genehmigen, wenn die max. zulässige Höhe von 0,50 m und das Fassungsvermögen von 3 m³ nicht überschritten wird. Chemische Wasserzusätze sind ebenfalls nicht gestattet.
Zaunmaterial
Zaunmaterial muss ab sofort beim Vorstand schriftlich beantragt werden, da dies aus ökonomischen Gründen nicht mehr auf Lager gelegt werden kann.
Müll:
Das Müllabladen ist in der gesamten Anlage verboten, auch über den Zaun des Bauhofes. Bei Zuwiderhandlung werden die dafür entstehenden Kosten der Entsorgung auf alle Pächter umgelegt.
Heckenschnitt:
Gemäß Punkt 5.3 der Rahmenkleingartenordnung dürfen Hecken zu Haupt- und Nebenwegen die Gesamthöhe von 1,20 m nicht überschreiten. An den Außengrenzen zu privaten Grundstücken, Straßen, Feldern und Wiesen ist die max. Höhe auf 2,00 m festgeschrieben. Die Hecken sind zweimal jährlich zu schneiden. Die Durchlassfähigkeit muss jederzeit gewährleistet sein. Das Einwachsen der Hecken in Wege ist nicht gestattet.
Gemeinschaftswege und -flächen
Das Befahren der Wege mit Kfz aller Art ist untersagt. Ausnahmen sind die Öffnungszeiten des Haupttores. Das Parken innerhalb der Kleingartenanlage ist verboten! Bei wiederholten ignorieren des Parkverbotes kann kostenpflichtig abgeschleppt werden. Ausnahmen für das Befahren und Parken sind berechtigte Gartenpächter mit gültiger Ausnahmegenehmigung.
Arbeitsstunden
Sind hälftig im 1. Halbjahr (bis 30.06. d.J.) und im 2. Halbjahr abzuleisten. Entsprechend werden die Arbeitestunden angerechnet. Beispiel: Ein Pächter müsste 10 Arbeitstunden leisten, also jeweils 5 Stunden je Halbjahr. Jedoch war im 1. Halbjahr keine Teilnahme am Arbeitseinsatz erfolgt. Somit können im 2 Halbjahr max. 5 Stunden geleistet werden, der Rest wird mit der Jahresrechnung in Rechnung gestellt
Strom- und Wasserzähler im Garten – bitte geeicht! Ansonsten wird der Anschluss kostenpflichtig stillgelegt.
Das eigenständige Entfernen von Plomben am Stromanschluss und bei Blindstopfen (Wasseranschluss) ist nach StGB der Tatbestand eines Siegelbruches und kann mit einer Freiheits- oder Geldstrafe belegt werden.
Messung des Energieverbrauches mittels Unterzähler-Warum geeichte Unterzähler?
Im Eichgesetz hat der Gesetzgeber die Frage wie folgt beantwortet:
„Zweck dieses Gesetzes (Eichgesetz § 1) ist es: …den Verbraucher beim Erwerb messbarer Güter und Dienstleistungen zu schützen und im Interesse eines lauteren Handelsverkehrs die Voraussetzungen für richtiges Messen im geschäftlichen Verkehr zu schaffen. …“
Ein „geschäftlicher Verkehr” liegt immer dann vor, wenn die Anzeige eines Messgerätes (z. B. Zähler) Grundlage für die Bezahlung einer Ware oder Dienstleistung ist (§ 25 Eichgesetz).
Ein „geschäftlicher Verkehr” liegt immer dann vor, wenn die Anzeige eines Messgerätes (z. B. Zähler) Grundlage für die Bezahlung einer Ware oder Dienstleistung ist (§ 25 Eichgesetz). Damit fallen alle Zähler auch privat eingesetzte sogenannte „Unterzähler” unter die generelle Eichpflicht. Verantwortlich für die Einhaltung der Anforderungen an Aufstellung, Gebrauch und Wartung eines Messgerätes ist, wer ein Messgerät verwendet (§ 6 Eichordnung), in der Regel der Besitzer des Zählers.
Zur Gewährleistung der Messrichtigkeit hat der Gesetzgeber gleichzeitig eine zulässige Stand-zeit (Einbaudauer) von 16 Jahren für Wechsel- und Drehstrom-Zähler im Direktanschluss festgelegt (Anhang B der Dritten Verordnung zur Änderung der Eichordnung). Dies gilt auch für Zähler mit DDR-Eichung (Energieversorgungsunternehmen haben bei großen Stückzahlen gleicher Zähler die Möglichkeit, durch gesetzlich genau festgelegte Verfahren und Messungen die Standzeit zu verlängern).Um die Forderungen der Eichpflicht auch durchzusetzen, hat der Gesetzgeber die Verwen- dung ungeeichter Messgeräte als Ordnungswidrigkeit eingestuft (§ 19 Eichgesetz) und Bußgeld bis zu 10.000,00 EUR angedroht.
Die Zähler, die z. B. in Baumärkten angeboten werden, sind überwiegend nicht instandgesetzt und nicht geeicht und dürfen nach dem Eichgesetz nicht im „geschäftlichen Verkehr” eingesetzt werden. Eine nachträgliche Instandsetzung, Justierung und Eichung von Baumarktzählern ist sehr aufwändig, teuer und auf Grund fehlender Ersatzteile oft unmöglich. Beim Kauf eines geeichten Unterzählers von einem autorisierten Elektrofachbetrieb haben Sie die Gewähr, dass dieses Gerät im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften richtig arbeitet. Beim Betrieb von Unterzählern in Gartenanlagen, Garagengemeinschaften u. Ä. kommt es regelmäßig zu Differenzen der Energieverbräuche zwischen dem Hauptzähler und der Summe der Unterzähler.
Die Ursache liegt neben den netztechnischen Verlusten unter anderem im Eigenenergieverbrauch der Unterzähler, der zähltechnisch vom Unterzähler selbst nicht registriert wird. Auch ohne Abnahme an den Unterverbrauchsstellen wird der Eigenenergiebedarf der Unterzähler vom Hauptzähler, der Übergabestelle des Netzbetreibers an den Kunden, z. B. Gartenverein, registriert. Die typische Leistungsaufnahme eines Wechselstromzählers beträgt 3 Watt. Damit ergibt sich folgender Mehrverbrauch pro Jahr:
3 W x 24 h/Tag x 365 Tage = 26,28 kWh also ca. 26 kWh pro Wechselstrom-Unterzähler im Jahr. Eine weitere Ursache der Anzeigedifferenz zwischen Hauptzähler und Unterzähler liegt in den Abweichungen der Zähler. Da erfahrungsgemäß ältere mechanische Zähler zu negativen Messabweichungen tendieren, ist auf die Einhaltung der Eichgültigkeit auch von Unterzählern besonderer Wert zu legen.
Der Kleingartenverein im Herzen der Stadt Chemnitz.
Kleingartenverein „Vereinte Kraft“ e.V.
Postfach 1156
09052 Chemnitz
Unser Bereitschaftstelefon für Ihre dringenden Angelegenheiten: 0172 950 54 89
wochentags von 18:00 Uhr bis 19:00 Uhr
Das Haupttor Anger 11 ist von 01. April bis 31. Oktober an folgenden Tagen geöffnet:
montags von 9:00 Uhr bis 20:00 Uhr
mittwochs von 9:00 Uhr bis 20:00 Uhr
freitags von 9:00 Uhr bis 20:00 Uhr
samstags von 8:00 Uhr bis 15:30 Uhr